Gedächnisprotokoll Verhandlung B.&H. / B., 17.04.18

 

Richter: ?

erschienen sind:

Kläger:           Herr H. und RA

Beklagte:       Frau B. mit RAin

                       Und einige Gäste

 

[Anm. stefan lange: Eingangs erfolgt eine freundliche Einführung in den Verlauf einer solchen  Ver-handlung für die Beklagte, offensichtlich um der bisher unbescholtenen und deswegen gerichtsuner-fahrenen Beklagten gewisse Befürchtungen zu nehmen. Des weiteren wird durch den Richter angemerkt, dass sich bis auf die Beklagte Frau B., alle Anwesenden zu einer gleichlautenden Klage gegen einen Mieter der Reclamstraße 51 schon vor Gericht gesehen haben.]

 

Der Richter...

  • betont mehrfach,
    • dass keine Begehung der Wohnung vorgenommen wurde bzw. auch nicht er-beten wurde (weder schriftl. Noch mdl., dass das Auftreten der Mieter dem im Wege gestanden habe, akzeptiert der Richter als Argument der Klägersei-te nicht) und
    • dass die Vermieter auch deshalb kaum behaupten können, dass vorzunehmende Grundriss-änderungen so wesentlich seien, dass die Wohnungen hinterher nicht mehr die gleichen seien,
    • dass eine Luxussanierung keine Kündigung rechtfertige
  • stellt in Frage,
    • ob zur Sanierung die Mieter ausziehen müssen (zeigt auf, dass das nur mög-lich ist, wenn das Wohnenbleiben einen erheblichen Nachteil für die Vermieter ergeben würde)
    • ob die Vermieter benachteiligt wären bei Aufrechterhaltung der Mietver-hältnisse?
      • Wäre das Objekt sonst dem Untergang geweiht?
      • Ergibt sich ein wirtschaftl. Nachteil?
      • Kündigung dient nicht der Gewinnoptimierung!
      • Rechnet vor, dass etwa 30.000 (?) EUR mehr durch Mieterhöhung möglich wären
  • wiederholt, dass Herr H. den Kaufpreis bei letzter Verhandlung nicht preisgeben wollte
    • betont aber, dass es nicht unentscheiden sei, wie sich der Kaufpreis zusammengesetzt hat
  • fragt Frau B., ob ihre Wohnung ein Badezimmer besitze. Frau B.:“Ja, sogar mit Badewanne.“, es wird auch aufgenommen, dass dieses in die Küche integriert ist und sich die Toilette halbe Treppe befindet.
  • Zum Thema `Nicht-existierendes-Holzgutachten`:
    • Fragt RA des Klägers, ob er sich jemand den Dachboden je angesehen hätte.                               RA des Klägers: „Das hat der Architekt Hr. Tschernik sicher gemacht.“                                      Richter: „Wurden irgendwelche Proben entnommen?“                                                             RA des Klägers: „Das weiß ich nicht.“                                                                                        Richter: „Es ist aber wichtig, nicht nur einen flüchtigen Blick drauf zu werfen.“
  • erfragt den für die Planungen zugrunde liegenden Bauplan. Kläger H. ist sich nicht sicher, wahrscheinlich der vom Bauamt
  • fragt, ob sich Grundrisse über die Zeit verändert hätten. RAin der Beklagten betont, dass die Bauamtbaupläne mit dem Jetzt-Zustand nicht übereinstimmen (z.B. Zusammenlegung einzelner Wohnungen). RA des Klägers meint, es gebe keine anderen Grundrissänderungen
    • Der Richter beschließ die Diskussion mit der Feststellung, dass sich in dem Punkt 2 differierende Meinungen gegenüberstehen und dass das Thema zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden kann (aber in Zukunft muss).
  • stellt das Thema der Elektoleitungen in den Raum, ob diese zu erneuern seien. Richter fragt Kläger H., ob er diese geprüft hat.                                                                                                        Herr H.: „Wir vertrauen da auf die Aussagen des Archtitekten und der Mieter.“                         Richter: „Aber Sie haben es nicht selbst geprüft!“
  • fragt, ob die Decken wirklich zu erneuern sind und versteht nicht, auf welcher Grundlage diese Pläne basieren.                                                                                                                                    RA des Klägers: „Das ist die Meinung des Archtitekten.“                                                           Richter: „Sie sprechen dann also von einer Kernsanierung?“                                                              RA des Klägers: „Dazu soll Herr Tschernik befragt werden.“
  • RA des Klägers stellt fest, dass der Dachstuhl als Trocknungsraum im Mietvertrag festge-schrieben sei und dass deshalb unter Beibehaltung der alten Mietverträge kein Ausbau möglich sei.                                                                                                                                               RAin der Beklagten erwidert, dass nicht der Dachboden explizit festgeschrieben steht.                        Herr L. (aus dem Publikum) schlägt vor, die bereits leerstehende Whg. im 4.OG links (bereits ohne Öfen) als Trocknungsraum stattdessen anzubieten.
    • Thema wird vorerst verworfen und nicht ins Protokoll aufgenommen
  • Möchte nochmal erörtert wissen, wieso Brandschutzmaßnahmen der Integration der Bäder in die Whg. im Wege stehen

 

Die Klägerseite kann bis zum 8.5.18 Stellung nehmen.

Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt am 29.5.18, 14 Uhr