Zuständigkeit der Stadtbezirksbeiräte                     zurück

Quelle: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/stadtrat/stadtbezirksbeiraete/

 

Den Dingen vor Ort nachgehen - Aufgaben und Arbeitsweise der Stadtbezirksbeiräte

 

Was brennt den Leuten vor Ort, vor ihrer Haustür auf den Nägeln? Wie kann jede Bürgerin, jeder Bürger aktiv an der kommunalpolitischen Arbeit teilnehmen? Eine Möglichkeit bieten die Stadtbezirksbeiräte, die in den zehn Stadtbezirken Anregungen oder auch Bedenken der Bürgerschaft stärker berücksichtigen können. Die zehn Stadtbezirksbeiräte nahmen 1996 ihre Arbeit auf. Jeder Beirat hat neben dem vom Oberbürgermeister bestimmten und aus den Reihen der Stadtverwaltung kommenden Vorsitzenden elf Mitglieder, die jeweils von den im Stadtrat vertretenen Parteien benannt werden. Berücksichtigung finden dabei die Wahlergebnisse der letzten Kommunalwahl in den jeweiligen Stadtbezirken. So ist eine paritätische Verteilung analog der Sitze in der Ratsversammlung gewährleistet.

 

Wie arbeitet ein Stadtbezirksbeirat?

 

In der Regel tagen die Stadtbezirksbeiräte einmal monatlich. Die Stadtbezirksverfassung wurde 1995 durch die Ratsversammlung verabschiedet. Die Tagungsorte und Zeiten sowie die Tagesordnungen werden im Leipziger Amtsblatt sowie im elektronischen Ratsinformationssystem veröffentlicht. Im Mittelpunkt der Sitzungen stehen natürlich die Probleme, die im Stadtbezirk eine besondere Rolle spielen. Oft sind dazu auch kompetente Vertreter aus den jeweiligen Fachämtern geladen, um Pläne und Entscheidungen der Stadtverwaltung zu erläutern. Wichtige Angelegenheiten eines Stadtbezirksbeirates können auch in einen der Ausschüsse der Ratsversammlung verwiesen werden. Vor diesem Ausschuss kann dann ein Mitglied des Stadtbezirksbeirates mit beratender Stimme das Anliegen vortragen. Die Stadtbezirksbeiräte besitzen keine eigene Entscheidungskompetenz, ihr Hauptrecht ist das Anhörungsrecht.

 

Wer kann im Stadtbezirksbeirat mitarbeiten?

 

Nach jeder Kommunalwahl - also nach der Wahl der Ratsversammlung - können die im Stadtrat vertretenen Parteien oder Wählervereinigungen aus dem Kreis der in ihrem Stadtbezirk wohnenden Mitglieder für die Stadtbezirksbeiräte benennen. Oft sind diese Männer und Frauen selbst Mitglieder einer Partei und bieten ihre Mitarbeit an. Aber auch parteilose Bürgerinnen und Bürger können ihr Interesse anmelden, in einem Stadtbezirksbeirat mitzuarbeiten. Allerdings muss ihre Kandidatur durch eine Partei unterstützt werden. Sie sollten sich in Übereinstimmung mit den Ideen und Zielen dieser Partei befinden. Die Mitarbeit in einem Stadtbezirksbeirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.

 

Stadtbezirksbeirat und Bürgermeinung

 

Nur wenige Bürgerinnen und Bürger finden die Zeit, an den öffentlichen Sitzungen ihres Stadtbezirksbeirates teilzunehmen. Auch per Brief ist es möglich, auf Probleme hinzuweisen oder konstruktive Anregungen zu vermitteln. Jeder kann seinen "Problem-Brief" in einem der 17 Bürgerämter abgeben, der dann von dort aus an den jeweiligen Stadtbezirksbeirat weitergeleitet wird. Der Brief sollte bitte unbedingt mit der Bezeichnung des Adressaten sowie einem Absender versehen sein.

 

Öffentlichkeit für Sitzungen geregelt

 

Die Leipziger Praxis, dass Stadtbezirksbeiräte öffentlich tagen, ist amtlich bestätigt: In einem Schreiben an den sächsischen Innenminister hatte der ehemalige Oberbürgermeister Wolfgang Tiefensee ausdrücklich im Auftrag des Stadtrates angemahnt, den beratenden Gremien weiterhin den öffentlichen Status zu erhalten. Seit Einführung der Stadtbezirksverfassung war diese Praxis im Interesse einer am Bürger orientierten Arbeit üblich. Klarheit in die zwischen Stadt und Regierungspräsidium (heute Landesdirektion) umstrittene Gesetzesauslegung brachte Anfang des Jahres 2001 ein Antwortschreiben des sächsischen Innenministers. Darin heißt es u.a.: "Da der Öffentlichkeitsgrundsatz ein tragender Pfeiler bei der kommunalen Willensbildung und der Teilhabe der Einwohner und Bürger am kommunalen Leben ist und Gründe für ein Verbot öffentlicher Sitzungen nicht ersichtlich sind, wird die Öffentlichkeit der Sitzungen grundsätzlich erlaubt."

 

Was ist eine "Wichtige Angelegenheit"?

 

Entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung definieren die Stadtbezirksverfassung und Hauptsatzung eindeutig, dass die Stadtbezirksbeiräte zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ihren Stadtbezirk betreffen, anzuhören sind. Zu diesen Sachverhalten zählen:

  • die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen;
  • Benennung von Straßen, Plätzen und kommunalen Einrichtungen;
  • Konzeption, Umnutzung oder Aufgabe kommunaler Einrichtungen;
  • Standort- und Gestaltungsfragen bei Bau- und Sanierungsvorhaben von öffentlichen Sport-, Grün-, Erholungs- und Spielanlagen;
  • Verkehrsberuhigungs- und Verkehrsführungsmaßnahmen (soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als allgemeine Ordnungsbehörde fallen);
  • Fragen, die die sozialen bzw. kulturellen Belange betreffen;
  • Ehrungen von Personen;
  • Änderungen von Grenzen zwischen den Stadtbezirken und Ortsteilen innerhalb der Stadtbezirke.

Darüber hinaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ein Sachverhalt zur wichtigen Angelegenheit erklärt werden. Ein Vertreter des Gremiums kann dann an der Sitzung des zuständigen Fachausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und den Sachverhalt sowie die Auffassung des Beirates erläutern.